Sie sorgen als Auftraggeber nicht nur für abwechslungsreiche Arbeitsfelder, sondern haben auch einen eigenen Vorteil, wenn Sie Aufträge an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen vergeben.
Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise erfüllen, wenn sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge erteilen. Der Marienhof ist eine anerkannte Werkstatt nach § 225 SGB IX.
Private und öffentliche Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung der Behinderten beitragen, können so gemäß § 223 SGB IX bis zu 50% des Lohnanteiles auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Für Ihre Wünsche und Aufträge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.